Wer sich selbständig macht, der wird im Laufe seiner Arbeit zwangsläufig mit dem Begriff der Scheinselbständigkeit konfrontiert. Es handelt sich dabei um ein Arbeitsverhältnis, das nach außen hin zwar nach einer Selbständigkeit aussieht, dies de Facto aber nicht ist.
Typische Kriterien für eine Scheinselbständigkeit sind, dass man ausschließlich für einen Arbeitgeber tätig ist, oder zumindest einen großen Teil seiner Arbeit nur für den selben Auftraggeber bewältigt (in der Regel etwa 3/4 aller Aufträge). Andere Kriterien sind, dass man nur oder überwiegend in den Räumlichkeiten des Auftraggebers arbeitet, oder an feste Arbeitszeiten und besondere Weisungen gebunden ist.
Die Scheinselbständig ist gesetzlich verboten, denn der Arbeitgeber entzieht sich damit der Pflicht, seinen Mitarbeiter sozial durch Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abzusichern. Diese Kosten bleiben stattdessen beim Auftragnehmer. Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt (durch das Finanzamt oder die Versicherungsträger), muss der Auftraggeber mit Strafen und einer Nachzahlung der Versicherungsbeiträge rechnen.
Mehr zur Selbständigkeit erhälst du hier: Selbständigkeit Ratgeber
Ela ist freiberufliche Online-Redakteurin und schreibt seit geraumer Zeit im Webmaster-Glossar mit. Ihre Schwerpunkte liegen dabei vor allem auf Bereichen der Selbständigkeit, dem Umgang mit CMS Systemen und Suchmaschinenoptimierung.Artikel:
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